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BFH Urteil v. - III R 93/95 BStBl 1996 II S. 483

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 und 2

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen in den Steuerakten nach Aufforderung gem. § 65 Abs. 2 FGO

Leitsatz

Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens kann durch eine Bezugnahme auf genau bezeichnete Unterlagen in den Steuerakten gegenüber dem Gericht auch dann vorgenommen werden, wenn dem Kläger die Bezeichnung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgegeben worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 483
BFH/NV 1996 S. 291 Nr. 10
AAAAA-95624

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