§ 48 FGO i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (Beschränkung der Klagebefugnis bei einheitlichen Feststellungen) gilt für Feststellungsbescheide, die nach dem wirksam geworden sind
Leitsatz
Die Zulässigkeit der Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung des Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 1 EGAO 1977 i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl I, 1395) nach der bis zum geltenden Fassung des § 48 FGO, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem wirksam geworden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 426 BFH/NV 1996 S. 103 Nr. 5 NAAAA-95595
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