1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von
Kapitalerträgen zu erheben, der in Konkurs gefallen ist 2.
§ 44a Abs. 5 EStG
ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Der Zinsabschlag gemäß
§ 43 Abs. 1 EStG
ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in
Konkurs gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die
Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer
höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog.
Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der ,,Art
seiner Geschäfte'' i. S. von
§ 44a Abs. 5
EStG. Bei einem solchen Gläubiger von
Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher
Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden.
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