Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge Kapitalertragsteuer und anrechenbare Körperschaftsteuer höher sind als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf der ,,Art seiner Geschäfte'' i. S. von § 44a Abs. 5 EStG.
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