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BFH Urteil v. - VIII R 29/93 BStBl 1995 II S. 693

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1FGO § 100 Abs. 2 Satz 2 a. F.

Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche Vorteil eines Rückkaufrechtes mit wertmäßig beschränktem Abfindungsanspruch

Leitsatz

1. Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH von einem wesentlich Beteiligten auf einen Dritten zum Nominalwert übertragen mit der Verpflichtung einer Rückübertragung im Falle des Ausscheidens des Erwerbers unter Beschränkung der Abfindung auf den ab dem Erwerbszeitpunkt eintretenden Wertzuwachs, so steht dies der Annahme eines Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen. Maßgebend für das Vorliegen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das zugrundeliegende zivilrechtliche Rechtsgeschäft.

2. Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Im Rahmen der stichtagsbezogenen Gewinnermittlung ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch der wirtschaftliche Vorteil in Gestalt eines bedingten Rückkaufrechts in Verbindung mit einem wertmäßig beschränkten Abfindungsanspruch grundsätzlich als Teil des Veräußerungspreises anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 693
BFH/NV 1995 S. 82 Nr. 11
UAAAA-95344

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