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BFH Urteil v. - I B 166/94 BStBl 1995 II S. 532

Gesetze: DBA Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4

Grenzzone bei Grenzgängerbegriff alter Fassung

Leitsatz

Die örtlichen Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Grenzabstands von 30 km zur Grenze wohnt und der Arbeitsort nicht weiter als 30 km von der Grenze entfernt liegt. Auf die Luftlinienentfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 532
BAAAA-95278

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