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BFH Urteil v. - I R 78/94 BStBl 1995 II S. 207

Gesetze: KStG 1984 § 10 Nr. 2EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 35ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4ErbStG § 24

Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer sind als sonstige Personensteuer nichtabziehbare Aufwendungen i. S. des § 10 Nr. 2 KStG

Leitsatz

1. Die Erbschaftsteuer ist eine sonstige Personensteuer i. S. des § 10 Nr. 2 KStG. Dies gilt auch für die gemäß § 24 ErbStG in Jahresbeträgen erhobene Erbersatzsteuer.

2. § 10 Nr. 2 KStG ist auch insoweit anzuwenden, als die Jahresbeträge einen Zinsanteil enthalten.

3. § 35 EStG ist im Bereich der Körperschaftsteuer unanwendbar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 207
BFH/NV 1995 S. 27 Nr. 4
AAAAA-95128

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