Leitsatz
1. Die Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG wird nicht durch § 1 Abs. 3 ZerlG eingeschränkt.
2. Eine Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG ist auch dann durchzuführen, wenn das Unterhalten einer Betriebsstätte außerhalb des steuerberechtigten Bundeslandes nur auf der länderübergreifenden Verlegung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte beruht.
3. Jede nichtnatürliche Person muß einen Ort ihrer Geschäftsleitung haben.
4. Unter der ,,geschäftlichen Oberleitung'' einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 10 AO 1977 ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (,,Tagesgeschäfte'').
5. Unter den Begriff der ,,geschäftlichen Oberleitung'' fallen nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist.
6. Organgesellschaften haben grundsätzlich einen ,,eigenen'' Ort ihrer Geschäftsleitung, der mit dem Ort der Geschäftsleitung des Organträgers zusammenfallen kann, aber nicht zusammenfallen muß.
7. Ein FG kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Umstand, daß eine Kapitalgesellschaft an einem bestimmten Ort Einrichtungen für Zwecke der Geschäftsleitung schafft und daß ihre zur Vertretung berufenen Geschäftsführer von diesem Ort aus regelmäßig tätig werden, auf den Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft schließen.
8. Der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ist i. S. des § 33 GewStG unbillig, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Körperschaftsteuer zu zerlegen ist, keine Arbeitslöhne zahlt.