Gesetze: FGO § 105 Abs. 4 Satz 3FGO §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6FGO § 126 Abs. 4
1. Bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil muß binnen fünf Monaten schriftlich niedergelegt der Geschäftsstelle übergeben werden - 2. Unbegründetheit der Revision gegen ein verspätet abgefaßtes Urteil bei eindeutig rechtsmißbräuchlicher Klageerhebung
Leitsatz
1. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil gilt als i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603).
2. Die Revision gegen ein solches Urteil ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Klageerhebung eindeutig rechtsmißbräuchlich war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 859 BFH/NV 1994 S. 80 Nr. 11 HAAAA-95036
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