Zinsen sind inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn dem Darlehensgeber Pfandrecht an Grundschuld eingeräumt wird oder wenn Grundschuldbrief durch Notar treuhänderisch verwaltet wird und Rückgabe vor Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit ausgeschlossen ist
Leitsatz
1. Darlehenszinsen sind inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c aa EStG, wenn dem Darlehensgläubiger zur Sicherung seiner Forderung ein Pfandrecht an einer Grundschuld eingeräumt wird.
2. Dasselbe gilt, wenn Grundschuldbriefe der Sicherung dienen sollen und die Grundschuldbriefe von einem Notar zugunsten der Darlehensgläubiger dergestalt treuhänderisch verwahrt werden, daß die Rückgabe der Briefe vor Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit ausgeschlossen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 743 BFH/NV 1994 S. 70 Nr. 10 NAAAA-94986
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