Kein Rechtsschutzbedürfnis für gesonderte Beschwerde gegen im Endurteil abgelehnte Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO, wenn Ablehnung der Beiladung durch Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann
Leitsatz
Lehnt das FG eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 4 und 5
AO 1977 im Endurteil ab, dann besteht bei einem Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens, der im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Ablehnung der Beiladung als Verfahrensmangel rügen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), für eine gesonderte Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung kein Rechtsschutzbedürfnis (Abweichung vom , BFH/NV 1989, 113).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 681 BFH/NV 1994 S. 65 Nr. 9 HAAAA-94962
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