Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden Betriebs in die für den Prüfungszeitraum maßgeblichen Größenklassen zu ermitteln
Leitsatz
1. Die für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung maßgebende Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Größenklasse ist grundsätzlich nach der von der Steuerverwaltung zur Ausübung des ihr eingeräumten Auswahlermessens getroffenen Regelung in der BpO(St) auf den im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung maßgebenden Stichtag zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BpO[St]). Dieser Stichtag bleibt auch für das Beschwerdeverfahren verbindlich.
2. Der Senat läßt dahingestellt, ob er sich der gewandelten rechtlichen Würdigung des Auswahlermessens nach § 193 Abs. 1 AO 1977 durch den X. Senat (Urteil vom X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) anschließen könnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 678 BFH/NV 1994 S. 69 Nr. 10 XAAAA-94961
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