Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags: Kostentragungspflicht des Klägers, wenn diesem nach Besteuerung mindestens ein Einkommen in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verbleibt
Leitsatz
Haben die Beteiligten aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu den Grundfreibeträgen (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn diesem nach der Besteuerung im Streitjahr wenigstens ein Einkommen in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verblieben ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 522 BFH/NV 1994 S. 51 Nr. 7 KAAAA-94893
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