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BFH Urteil v. - II R 24/90 BStBl 1994 II S. 501

Gesetze: BewG § 9 Abs. 2BewG § 11 Abs. 2

Zusammenrechnung der Anteile eines herrschenden und eines beherrschten Unternehmens für Zwecke der Anteilsbewertung

Leitsatz

Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren sind für die Entscheidung darüber, ob ein Anteilsbesitz einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen. Ergibt sich danach, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, so sind die von den einzelnen Unternehmen gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung zu bewerten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 501
RAAAA-94882

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