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BFH Urteil v. - VIII R 37/92 BStBl 1994 II S. 444

Gesetze: AktG 1965 §§ 152 Abs. 7, 153 Abs. 3, 156 Abs. 4EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nrn. 2, 3, 15 Abs. 1 Nr. 2HGB §§ 246 Abs. 2, 248 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 1 Satz 2

1. Gelegentlich eines Erwerbs von Belieferungsrechten aus Abonnentenverträgen entstandene Aufwendungen begründen noch nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - 2. Unbestrittene Rückgriffsansprüche sind bei der Bewertung sog. Sprungrückstellungen risikomindernd gegenzurechnen

Leitsatz

1. Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen dürfen sowohl handels- als auch steuerrechtlich nur als immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Das Entgelt muß sich auf den Vorgang des Erwerbs als solchen beziehen. Es genügt nicht, daß gelegentlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen entstanden sind.

2. Unbestrittene Rückgriffsansprüche sind bei der Bewertung sog. Sprungrückstellungen risikomindernd gegenzurechnen(Anschluß an das Urteil des X. Senats vom X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 444
EAAAA-94856

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