Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und zur Protokollierung bei der mündlichen Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. In der mündlichen Steuerberaterprüfung müssen an den Bewerber nicht Fragen aus sämtlichen der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt werden.
2. Zum Schutz des Vertrauens in den Bestand der Rechtsprechung.
3. Das Gebot der Chancengleichheit verlangt nicht, daß alle Bewerber eines Prüfungsjahrgangs von demselben Prüfungsausschuß geprüft werden.
4. Allein das Nichtvorhandensein eines ausführlichen Protokolls über den Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung rechtfertigt nicht die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 333 VAAAA-94807
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