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BFH Urteil v. - V R 42/91 BStBl 1994 II S. 269

Gesetze: UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3UStG 1980 § 15 Abs. 1, Abs. 2 und 4

1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für seinen Vorsteuerabzug maßgeblich sind 2. Zum Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen für Wohngebäude, die vom Mieter als Musterhäuser genutzt und daneben an private Endmieter untervermietet werden (sog. gemischte Verwendung)

Leitsatz

1. Bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit, die in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind, liegen Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG 1980 vor, die durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden.

2. Bezieht ein Unternehmer derartige Mietleistungen für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG 1980) auf die monatlichen (Teil-) Leistungsabschnitte abzustellen.

3. Vermietet ein Bauunternehmer ein Haus an einen privaten Mieter unter dem Vorbehalt, zur Förderung eigener steuerpflichtiger Umsätze das Haus bei Bedarf zu Besichtigungszwecken (als sog. Musterhaus) zu nutzen, tritt neben die Verwendung zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger (Bau-)Umsätze (sog. gemischte Verwendung i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1980).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 269
BFH/NV 1994 S. 28 Nr. 4
YAAAA-94777

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