Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Zwischenschaltung von Basisgesellschaften mit gemischter Tätigkeit
Leitsatz
1. Eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist anzunehmen (tatsächliche Vermutung), wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
2. Übt die zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft neben einer lediglich vermögensverwaltenden eine eigene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus (gemischte Tätigkeit), ist jeweils im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob beide Tätigkeiten als Einheit behandelt werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 84 BFH/NV 1992 S. 49 Nr. 8 IAAAA-94671
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