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BFH Urteil v. - I S 5/93 BStBl 1993 II S. 515

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 5

Zuständiges Gericht für Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung eines gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses nach Änderung durch BFH im Beschwerdeverfahren

Leitsatz

Zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO ist nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 515
BFH/NV 1993 S. 48 Nr. 8
QAAAA-94518

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