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BFH Urteil v. - IV R 29/91 BStBl 1993 II S. 36

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, 3EStG § 16 Abs. 3EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3EStDV § 7 Abs. 1 AO 1977 §§ 169, 170, 171, 370FGO § 76 Abs. 1FGO § 120 Abs. 2 Satz 2

1. Zahngold als Betriebsvermögen - 2. Freiberufliches Vermögen als Betriebsvermögen des bzw. der Erben oder des Vermächtnisnehmers - 3. Vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis führt nicht zwingend zur Betriebsaufgabe

Leitsatz

1. Zum Betriebsvermögen eines Zahnarztes kann auch Dentalgold gehören, das zu Beistellungszwecken erworben wird (Anschluß an , BFHE 162, 34, BStBl II 1991, 13).

2. Mit dem Tode eines Freiberuflers wird dessen freiberufliches Betriebsvermögen zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Geht die freiberufliche Praxis aufgrund eines Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer über, so wird das Praxisvermögen Betriebsvermögen des Vermächtnisnehmers.

3. Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen.

4. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids davon ab, daß der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat, so müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt sein (Anschluß u. a. an , BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 36
QAAAA-94450

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