1. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-v. H.-Methode bei Kfz-Gestellung kann der in einem früheren Veranlagungszeitraum durch den Arbeitnehmer gezahlte Zuschuß zu den Anschaffungskosten des Kfz nicht berücksichtigt werden 2. Keine vorschriftswidrige Besetzung des FG Berlin wegen der in 1990 durchgeführten Wahl ehrenamtlicher Richter (Anschluß an - BStBl II 1993, 55)
Leitsatz
1. Wird der geldwerte Vorteil (Arbeitslohn) eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassenen Kfz nach der sog. 1-v.H.-Methode ermittelt, so kann nicht berücksichtigt werden, daß sich der Arbeitnehmer in einem früheren Veranlagungszeitraum durch einen Zuschuß an den Anschaffungskosten des Kfz beteiligt hatte.
2. Der VI. Senat des BFH schließt sich dem (BFHE 168, 508) an, daß das FG Berlin wegen der im Dezember 1990 für eine Amtsperiode von vier Jahren durchgeführten Wahl der ehrenamtlichen Richter nicht vorschriftswidrig besetzt ist (§ 119 Nr. 1 FGO).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 195 BFH/NV 1993 S. 11 Nr. 3 UAAAA-94372
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