Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses nach einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen Dritten zahlt, wegen freiwillig begründeter Rechtspflicht nicht abziehbar
Leitsatz
1. Eine Rechtspflicht ist auch dann freiwillig i.S. des § 12 Nr. 2 EStG begründet, wenn der Steuerpflichtige eine sittliche Verpflichtung erfüllt.
2. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen. Sie sind mangels wirtschaftlicher Belastung des Erben nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.
3. Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar wären (Fortführung des , BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 612 BFH/NV 1992 S. 50 Nr. 8 MAAAA-94152
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