1. Zur Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines städtischen Wasserversorgungsnetzes 2. Zur Änderungssperre des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, wenn der Steuerbescheid mit der beim Erlaß des Bescheides maßgebenden, später geänderten BFH-Rechtsprechung übereinstimmt, obwohl eine von der Rechtsprechung eindeutig abweichende Verwaltungsregelung oder ein Nichtanwendungserlaß bestanden
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines städtischen Wasserversorgungsnetzes.
2. Im Rahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 besteht eine widerlegbare Vermutung, daß die Finanzbehörde eine bei Erlaß eines Steuerbescheides noch maßgebende, aber später geänderte Rechtsprechung des BFH angewandt hat, wenn der Bescheid mit dieser Rechtsprechung übereinstimmt.
Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine von dieser Rechtsprechung eindeutig abweichende Verwaltungsregelung oder ein Nichtanwendungserlaß bestanden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 5 BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5 ZAAAA-94100
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