Verfahrensrechtliche Fragen, wenn anstelle einer wirtschaftlichen Einheit "Zweifamilienhaus" zwei wirtschaftliche Einheiten "Einfamilienhaus" (Eigentumswohnung) treten sollen
Leitsatz
1. Hat das FA anstelle von zwei wirtschaftlichen Einheiten (zwei Einfamilienhäusern = Eigentumswohnungen) objektiv unzutreffend in einem Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf einen bestimmten Stichtag (hier: ) zugunsten der Kläger nur eine wirtschaftliche Einheit (Zweifamilienhaus) angenommen, so kann der unrichtige Fortschreibungsbescheid unter den Voraussetzungen des 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. 181 Abs.1 Satz 1 AO 1977 durch die Aufhebung des Einheitswerts auf denselben Stichtag (und durch zwei Nachfeststellungsbescheide ersetzt) werden.
2. Der Aufhebungsbescheid kann auch dann noch erlassen werden, wenn bereits sämtliche einheitswertabhängigen Steuern für das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist, verjährt sind. Solchenfalls muß der Aufhebungsbescheid jedoch den Hinweis enthalten, daß seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist.
3. Konnte das FA gemäß 21 Abs. 3 BewG i.d.F.des VStRG 1974 i.V.m. 225a Abs. 2 Satz 3 AO und 24 Abs. 3 BewG i.d.F. des BewÄndG 1965 einen Einheitswertbescheid (Aufhebungsbescheid) auf den mit Wirkung ab erlassen, so ist der entsprechende Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er - ohne Hinweis auf den - auf den ergeht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 454 BFH/NV 1992 S. 13 Nr. 3 ZAAAA-94084
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