1. Nutzungsrecht an ungeschützter Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage - 2. Verdeckte Gewinnausschüttung an das Besitzunternehmen
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufspaltung kann auch durch die Einräumung des Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung entstehen. Ob die Erfindung oder das Nutzungsrecht für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden, ist unerheblich.
2. Überläßt die Betriebskapitalgesellschaft dem Besitzunternehmer die aus einer Weitervergabe des Nutzungsrechts herrührenden Vergütungen, ist hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.
3. Zu den Voraussetzungen einer beim Gesellschafter zu erfassenden verdeckten Gewinnausschüttung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 415 BFH/NV 1992 S. 23 Nr. 4 LAAAA-94067
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