Gesetze: EStG 1982 § 7 Abs. 1EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 7AfA Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Bp Kartei der OFD Düsseldorf, Köln und Münster, Teil I Konto: AfA)
1. AfA-Satz von 25 v. H. für PKW und Kombiwagen in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter führt i. d. R. zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung 2. Die AfA für einen PKW beträgt grundsätzlich 12,5 v. H. der Anschaffungskosten (Nutzungsdauer 8 Jahre); kürzere Nutzungsdauern sind nachzuweisen
Leitsatz
1. Der in Teil I B V 2a der amtlichen "AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter" angegebene AfA-Satz für Personenkraft- und Kombiwagen von 25 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist von den Steuergerichten für das Streitjahr 1985 nicht zu beachten, da er im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das gilt auch für den Ansatz dieses Abschreibungssatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die FG in Anlehnung an Abschn. 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 1990 auch für Kalenderjahre vor 1990 grundsätzlich von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs ausgehen. Macht ein Steuerpflichtiger eine niedrigere Nutzungsdauer geltend, so hat er dies entsprechend seinem Kfz-Typ und seiner durchschnittlichen Jahresfahrleistung nachzuweisen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1000 BFH/NV 1992 S. 14 Nr. 3 BFH/NV 1992 S. 3 Nr. 1 JAAAA-93891
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