Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die nicht während des Dreijahreszeitraums in einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben
Leitsatz
Die Investitionszulage nach § 4a InvZulG 1979 setzt voraus, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben müssen. Ebenso verlangt § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1979 für die sog. Regionalzulage, daß die begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 932 BFH/NV 1992 S. 5 Nr. 1 EAAAA-93884
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