1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend 2. Keine Investitionszulage durch Eintritt in die Bestellung eines Dritten während des Begünstigungszeitraums
3. Identität zwischen bestelltem und geliefertem Seeschiff ist nach den Rechtsgrundsätzen zur Beurteilung von Gebäuden zu beurteilen
Leitsatz
1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend.
2. Tritt ein Steuerpflichtiger während des Begünstigungszeitraumes in einen vor dem mit einem inländischen Hersteller geschlossenen Lieferungsvertrag ein, so steht ihm die Konjunkturzulage nach § 4b InvZulG 1975 auch dann nicht zu, wenn der Erstbesteller ein Ausländer war.
3. Ob zwischen einem in Auftrag gegebenen und dem schließlich gelieferten Seeschiff eine Identität im Sinne des § 4b InvZulG 1975 besteht, ist nach den von der Rechtsprechung zur Beurteilung von Gebäuden entwickelten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 854 BFH/NV 1991 S. 75 Nr. 12 IAAAA-93848
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