Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen Funktion
Leitsatz
1. Ein Wirtschaftsgut gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige ihm endgültig eine betriebliche Funktion zugewiesen hat. An dieser Funktionszuweisung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.
2. Erwirbt und verpachtet ein Apotheker, der seine Apotheke A in gemieteten Räumen betreibt, die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer in der Nähe gelegenen Apotheke B, so können die verpachteten Wirtschaftsgüter der Apotheke B notwendiges Betriebsvermögen der Apotheke A sein. Dafür kann insbesondere sprechen, daß der Apotheker mit einer Verpflichtung zur Räumung des für die Apotheke A gemieteten Gebäudes in absehbarer Zeit rechnen muß und die Pachtdauer für die Apotheke B auf diesen Umstand abgestimmt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 829 BFH/NV 1991 S. 55 Nr. 9 FAAAA-93836
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