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BFH Urteil v. - IX R 57/88 BStBl 1991 II S. 821

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1

Nach ersatzloser Aufhebung eines Grundlagenbescheids kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um deshalb den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern

Leitsatz

Ist ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben worden, so kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um auf Grund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 821
BFH/NV 1991 S. 67 Nr. 11
HAAAA-93831

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