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BFH Urteil v. - II R 87/88 BStBl 1991 II S. 459

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2 Satz 2BewG § 112ErbStG 1959 §§ 22, 23 Abs. 1AO 1977 § 162 Abs. 1FGO § 40 Abs. 2FGO § 76 Abs. 1 Satz 1FGO § 96 Abs.1 Satz 1FGO § 100 Abs. 1FGO § 118 Abs. 2FGO § 120 Abs. 2 Satz 2VStR 1972 Abschn. 76 f.

- Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer - Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Schätzung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren im Revisionsverfahren

Leitsatz

1. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Heranziehung des in Abschn. 76 f. VStR geregelten sog. Stuttgarter Verfahrens zu schätzen. Sind bereits für Zwecke der Vermögensteuer Werte festgestellt, so kann der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebende Stichtagswert unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Interpolation ermittelt werden.

2. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Schätzung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kann sich das FG grundsätzlich auf die mit der Klage substantiiert angegriffenen strittigen Punkte der Schätzung beschränken. Vor dem BFH sind Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis auf zulässige und begründete Verfahrensrügen (insbesondere auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung) beschränkt. Soweit dem (BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323) eine weitergehende Aussage zu entnehmen ist, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 459
BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5
XAAAA-93655

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