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BFH Urteil v. - II R 150/88 BStBl 1991 II S. 320

Gesetze: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2ErbStG 1974 § 12 Abs. 2BGB § 516 Abs. 1BGB § 535BGB § 873 Abs. 1BGB § 925 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 42 Satz 1GBO §§ 17, 19

- Ausführung einer Grundstücksschenkung - Annahme einer Grundstücksschenkung trotz Veräußerung des Grundstücks unmittelbar nach der Schenkung

Leitsatz

1. Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn Schenker und Beschenkter in gehöriger Form über den Eigentumsübergang einig sind und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Es ist - was der BFH bisher offengelassen hat - nicht erforderlich, daß der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.

2. Der Annahme einer Grundstücksschenkung steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß der Beschenkte das Grundstück unmittelbar nach der Schenkung veräußert. War der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich verpflichtet, das Grundstück an einen bestimmten Dritten zu veräußern oder konnte er sich der Veräußerung infolge einer tatsächlichen Zwangssituation nicht entziehen, so kann dies die Würdigung der Schenkungsabrede dahingehend rechtfertigen, daß nicht das Grundstück, sondern der durch den Verkauf erzielte Erlös geschenkt sein sollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 320
BFH/NV 1991 S. 26 Nr. 5
VAAAA-93592

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