Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert als Gewinn zu erfassen und in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen
Leitsatz
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 EStG) zu den Betriebsvorgängen i.S. des § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1974 (= § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG n.F.), die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13a Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt worden und deshalb durch einen Zuschlag im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu erfassen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 891 BFH/NV 1990 S. 74 Nr. 10 FAAAA-93434
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