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BFH Urteil v. - III R 173/86 BStBl 1990 II S. 497

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3WertV vom (BGBl I, 1417)

Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden, entspricht in der Regel dem Verkehrswert

Leitsatz

1. Der gemeine Wert der im Rahmen einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) in das Privatvermögen überführten Grundstücke und Gebäude entspricht in der Regel dem Verkehrswert.

2. Der Verkehrswert kann auf der Grundlage der Verordnung über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken in der Fassung vom (BGBl I, 1417) geschätzt werden. Welches Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Sachwert oder Ertragswertverfahren) hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der Wert von Geschäftsgrundstücken, die üblicherweise vermietet werden, ist im allgemeinen nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 497
BFH/NV 1990 S. 43 Nr. 6
DAAAA-93251

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