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BFH Urteil v. - I R 33/86 BStBl 1990 II S. 470

Gesetze: KStG 1977 §§ 24, 41, 43, 51EStG §§ 3c, 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

Freibetrag nach § 24 KStG steht den in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften nicht zu

Leitsatz

1. Der Freibetrag gemäß § 24 Satz 1 KStG 1977 steht den in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften nicht zu (§ 24 Satz 3 Nr. 1 KStG 1977).

2. Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft kann den Freibetrag gemäß § 24 Satz 1 KStG 1977 auch dann nicht beanspruchen, wenn sie satzungsmäßig keine Ausschüttungen tätigen darf und ihre Gesellschafter ebenfalls gemeinnützige Körperschaften sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 470
BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5
KAAAA-93240

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