Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bauherren- und Erwerbergemeinschaften, die Eigentumswohnungen errichten
Leitsatz
1. Nach § 180 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. vor Inkrafttreten des StBereinG 1986 (AO 1977 a.F.) konnten gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bauherren- und Erwerbergemeinschaften, die Eigentumswohnungen errichteten, durchgeführt werden (Anschluß an das , BFHE 136, 42, BStBl II 1982, 636).
2. Die für die Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft handelnden Personen waren unter den Voraussetzungen des § 58 EStDV i.V.m. § 34 Abs. 3 AO 1977 zur Abgabe von Feststellungserklärungen erst nach Aufforderung durch das FA verpflichtet.
3. Der Beginn der Feststellungsfrist konnte deshalb nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 nur dann hinausgeschoben werden, wenn das FA den Erklärungspflichtigen rechtzeitig zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hatte.
4. Die in Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnete Anwendung der Neuregelung auf anhängige Verfahren führt nicht zu einer Durchbrechung der Verjährung.
5. Fehlt in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 (vorher Abs. 4), so ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben. Aus dem Hinweis muß sich ergeben, daß der Feststellungsbescheid erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 411 BFH/NV 1990 S. 33 Nr. 5 JAAAA-93210
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