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BFH Urteil v. - X R 158/87 BStBl 1989 II S. 483

Gesetze: AO § 146 a Abs. 3AO 1977 §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 2, 19, 21, 26, 27, 118, 121 Abs. 2 Nr. 2, 171 Abs. 4, 193, 195, 196, 197, 203FGO § 100 Abs. 1

1. Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 26 AO 2. Prüfungsanordnung eines örtlich unzuständigen FA in der Regel rechtswidrig 3. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt ein, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und deswegen die Außenprüfung hinausgeschoben wird 4. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Festlegung des Prüfungsbeginns bei nicht stattgefundener Außenprüfung kann zulässig sein 5. Regelung des § 203 AO (abgekürzte Außenprüfung) ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Die örtliche Zuständigkeit geht erst dann nach § 26 AO 1977 von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekanntgeworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht.

2. § 127 AO 1977 gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen. Eine von einem örtlich unzuständigen FA erlassene Prüfungsanordnung ist daher in der Regel als rechtswidrig aufzuheben.

3. Eine Prüfungsanordnung, die mehrere Steuern betrifft, enthält mehrere selbständige Regelungen i. S. des § 118 AO 1977. Hat das FA u. a. auch die Prüfung von Steuern angeordnet, für deren Prüfung es örtlich nicht zuständig ist, muß die Prüfungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgehoben werden, soweit sie wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig ist.

4. Der Ablauf der Verjährungsfrist für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuern wird nach § 171 Abs. 4 AO 1977 (§ 146 a Abs. 3 AO) gehemmt, wenn der Beginn der Außenprüfung deswegen hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die - rechtmäßige - Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und deren Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.

5. Eine Anfechtungsklage gegen die Festlegung des Prüfungsbeginns ist unzulässig, wenn die Prüfung wegen Zeitablaufs zu dem vorgesehenen Termin nicht mehr stattfinden kann. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts, wenn davon die Entscheidung abhängt, ob der Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfenden Steuerarten gehemmt ist (Ergänzung zum , BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408).

6. Die Regelung über die abgekürzte Außenprüfung in § 203 AO 1977 ist verfassungsgemäß.

7. Zur Bekanntgabe des Prüfungsbeginns angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 483
BFH/NV 1989 S. 17 Nr. 5
IAAAA-92837

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