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BFH Urteil v. - VIII R 322/83 BStBl 1987 II S. 333

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 5EStG § 6HGB § 266 Abs. 2

Entwässerungsbeiträge für Ersatz einer eigenen Kläranlage sowie Ergänzungsbeiträge einschließlich Vorauszahlungen sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar

Leitsatz

1. Wird ein Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen, so ist der vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde zu entrichtende Entwässerungsbeitrag nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

2. Das gleiche gilt für einen Klärbeitrag, den ein Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen muß, weil die öffentliche Entwässerungsanlage, an die sein Grundstück bereits angeschlossen ist, durch den Ausbau mit einem biologischen Teil verbessert wird.

3. Vorauszahlungen auf einen solchen Klärbeitrag sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 333
FAAAA-92329

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