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BFH Urteil v. - IV R 309/84 BStBl 1987 II S. 16

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 2

Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für Dezember des Vorjahres sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Arzt dem Vorjahr zuzurechnen

Leitsatz

Bei der Gewinnermittlung eines Arztes durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die jeweils für Dezember des Vorjahres Anfang Januar des Folgejahres zu leistenden Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Arztes dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 16
XAAAA-92281

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