Dauerschuld behält ihren Charakter bis zu ihrem Erlöschen; dies gilt auch, wenn ausreichend liquide Mittel zur Tilgung vorhanden sind
Leitsatz
1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, fällt bis zu ihrem Erlöschen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.
2. Verbindlichkeiten sind auch dann als Dauerschulden zu behandeln, wenn zu ihrer Tilgung ausreichende liquide Mittel in dem Betrieb vorhanden sind.
3. Die Behandlung von Stillhalteschulden wie eine laufende Schuld gemäß Abschn. 47 Abs. 11 GewStR beruht auf sachlichen Billigkeitserwägungen, die seit dem Inkrafttreten der AO 1977 im Anfechtungsverfahren gegen den Gewerbesteuermeßbescheid nicht mehr berücksichtigt werden können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 415 QAAAA-92172
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