Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung ist mit dem Beschluß des Großen Senats des (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) vereinbar.
2. Wer als Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen auch an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, an welche die Gemeinschaft ein Grundstück vermietet hat, kann von der Ausübung des Stimmrechts in der Gemeinschaft ausgeschlossen sein, wenn es sich um die Vornahme von Rechtsgeschäften der Grundstücksgemeinschaft mit der Kapitalgesellschaft handelt. Ist dies der Fall, dann fehlt es an der personellen Verflechtung zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der Kapitalgesellschaft, die Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung mit der Rechtsfolge eines Gewerbebetriebs der Grundstücksgemeinschaft ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 296 OAAAA-92151
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