Eine Darlehensforderung ist nur dann über dem Nennwert zu bewerten, wenn der Gläubiger für längere Zeit mit einer überdurchschnittlichen Verzinsung rechnen kann
Leitsatz
Eine Darlehensforderung kann wegen überdurchschnittlicher Verzinsung nur dann gemäß § 12 Abs. 1 BewG 1965 höher bewertet werden, wenn der Gläubiger längere Zeit (mindestens vier Jahre) mit den erhöhten Zinsen rechnen kann. Maßgebend ist dabei, welche Laufzeit des Darlehens am Bewertungsstichtag zu erwarten ist, nicht aber, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner nach § 247 Abs. 1 BGB hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 351 BAAAA-91717
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