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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6055/18

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 351, BGB § 182 Abs. 1, BGB § 184 Abs. 1, FGO § 42

Keine Anfechtungsbeschränkung bei Änderung des Ausgangsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist

Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils

wirtschaftliches Eigentum

Übergang zum Jahreswechsel

Leitsatz

1. Wird ein Steuerbescheid (Ausgangsbescheid) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geändert, stehen § 351 AO und § 42 FGO der Anfechtung des Änderungsbescheids nicht entgegen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids die formelle Bestandskraft des Ausgangsbescheids noch nicht eingetreten war.

2. Die Komplementärin einer Publikumsgesellschaft kann das ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Recht, eine Anteilsübertragung zu genehmigen, auf eine nicht an der Publikumsgesellschaft beteiligte Geschäftsbesorgerin delegieren.

3. Bei dem Zustimmungsbedürfnis der Mitgesellschafter (oder deren Vertreter) zur wirksamen Übertragung der Personengesellschaftsbeteiligung handelt es sich um eine sogenannt Rechtsbedingung, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 158 ff. BGB fällt, sondern nach den Vorschriften der §§ 182 ff. BGB zu beurteilen ist.

4. Dem Erwerber einer Personengesellschaftsbeteiligung kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels zuzurechnen sein, wenn er rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb der Beteiligung gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert.

5. Bei Wirksamwerden der Übertragung eines Gesellschaftsanteils zum Jahreswechsel ist unter Würdigung aller Umstände durch Auslegung zu entscheiden, welchem Veranlagungsjahr der Veräußerungsgewinn des Veräußerers zuzurechnen ist.

Fundstelle(n):
PAAAJ-24068

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