Zur Gewerbesteuerpflicht - a) von Tierärzten, die Medikamente und Impfstoffe verkaufen - b) einer Praxisgemeinschaft von Tierärzten in Form einer GbR
Leitsatz
Der IV. Senat tritt der im Urteil des V. Senats des (BFHE 126, 239, BStBl II 1978, 686) vertretenen Auffassung bei, daß ein Tierarzt, der aus seiner tierärztlichen Hausapotheke gegen Entgelt Medikamente oder Impfstoffe an die Halter der von ihm behandelten Tiere abgibt, grundsätzlich nicht in Ausübung freiberuflicher tierärztlicher Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich tätig wird.
Betreiben Tierärzte eine Praxisgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so ist die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich zu beurteilen, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter teilweise gewerblich tätig sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 574 QAAAA-91443
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