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BFH Urteil v. - I R 21/76 BStBl 1979 II S. 496

Gesetze: KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6StAnpG § 17GemV § 5 Nr.4

Eine private Stiftung, die zur Erfüllung der Satzungszwecke Kapital sammelt, bleibt gemeinnützig, wenn die Mittel in einer besonderen, nachprüfbaren und kontrollierbaren Rücklage i. S. des § 5 Nr. 4 GemV (§ 58 Nr. 6 AO) gebunden sind

Leitsatz

Sammelt eine private Stiftung zur nachhaltigen Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks Kapital an, so steht ihr insoweit die Steuervergünstigung der Gemeinnützigkeit nur zu, wenn die Mittel in einer besonderen, jederzeit kontrollierbaren und nachprüfbaren Rücklage gebunden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 496
WAAAA-91428

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