Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft wesentliche Betriebsgegenstände an einen ehemaligen Mitgesellschafter verpachtet
Leitsatz
Die Fortführung eines Betriebs im Wege der Verpachtung entsprechend den in dem Urteil des Großen Senats des (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) entwickelten Grundsätzen ist auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter bei der Beendigung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wesentliche Betriebsgegenstände (hier: seines bisherigen Sonderbetriebsvermögens) behält und ohne Veränderung ihrer Wesens- und Nutzungsart an einen früheren Mitgesellschafter verpachtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 300 GAAAA-91403
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