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BFH Urteil v. - VI R 139/76 BStBl 1979 II S. 180

Gesetze: EStG 1969 § 10 Abs. 1 Nr. 9

Berufsausbildungskosten sind nur Sonderausgaben, wenn die Ausbildung die Ausübung des Berufs zum Ziel hat

Leitsatz

Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 sind regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 180
WAAAA-91386

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