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BFH Urteil v. - IV R 181/77 BStBl 1979 II S. 103

Gesetze: EStG 1971 §§ 4, 52 und 55

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wegen Wertminderung eines nach § 55 EStG 1971 mit dem zweifachen Ausgangsbetrag angesetzten Grund und Bodens ist auch dann ausgeschlossen, wenn für die Wertminderung eine Entschädigung gezahlt wird

Leitsatz

Beim Grund und Boden, der gemäß § 55 Abs. 1 und 7 EStG 1971 mit dem Zweifachen des nach den Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrages als Einlage anzusetzen war, ist gemäß Abs. 6 Satz 2 eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Wertes des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfaßt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 103
PAAAA-91371

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