Ein in den Niederlanden beruflich niedergelassener Belastingadviseur hat keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in
das inländische Berufsregister und die Eingabe seiner Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer, wenn er keinen
Nachweis über eine mindestens einjährige originäre steuerberatende Berufstätigkeit im Staat der Niederlassung während der
vorhergehenden zehn Jahre erbringt.
Die Erbringung grenzüberschreitender Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige reicht insofern nicht aus.
Die in § 3a StBerG für den Zugang zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen formulierten Voraussetzungen
sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 679 Nr. 13 EFG 2022 S. 192 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2022 S. 272 ZAAAI-02409
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