Führens des akademischen Titels „Dr.” und
Eintragung des Titels in das Berufsregister
Leitsatz
Zwar obliegt der Steuerberatungskammer u. a. die Aufgabe, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57 StBerG)
zu beraten und belehren.
Die Steuerberaterkammer ist indes nicht befugt, gegenüber einem kammerangehörigen Steuerberater die Unzulässigkeit des Führens
eines Doktortitels per VA festzustellen.
Akademische Grade sind keine Berufsbezeichnungen.
Ausländische akademische Grade dürfen von Steuerberatern nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geführt werden. Die Steuerberaterkammer
kann aufgrund einer zum Gewohnheitsrecht erstarten Übung verpflichtet sein, akademische Grade in ihr Berufsregister einzutragen.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 2290 Nr. 43 DStR 2019 S. 1376 Nr. 26 DStRE 2019 S. 657 Nr. 10 IStR 2018 S. 961 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2382 ZAAAG-90022
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